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Die Kulturarena vor dem Aus? Die Folgen einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Jena

Posted on April 24, 2014 by Bertha Kessel

Die Kulturarena ist dieses Jahr vor dem Aus. Erst jetzt werden die Folgen der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Jena sichtbar. (hier als Pdf nachzulesen).

Aufgrund § 15 der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Jena vom 08.01.2013, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 19/13 vom 16.05.2013, S. 158, muss die Kulturarena 2014 abgesagt werden.

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Schiller braucht Ruhe. Kulturarena zu nahe am Gartenhaus.

Nach § 15 müssen Musiker und Schauspieler den Standort auf Straßen und Plätzen nach 30 Minuten so verändern, dass ihre Darbietungen am ursprünglichen Standort nicht mehr hörbar sind. Der Abstand zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Standort muss dabei mindestens 50 Meter betragen.

Der Absatz 2 dieses Paragrafen legt fest, dass die Ordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 OBG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden kann. Die zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung im Sinne von Absatz 1 ist die Stadt Jena (§ 51 Abs. 2 Nr. 3 OBG).

Bei der derzeitigen Planung könnte das für die 24 Abende in der Konzertarena eine Geldbuße von bis zu 120.000 Euro bedeuten. Hinzuzurechnen sind zusätzlich das Theaterspektakel und die Abende mit Freilichtkino, da auch in Filmen Schauspieler zu hören und zu sehen sind. Nach § 1gilt die ordnungsbehördliche Verordnung für das gesamte Gebiet der Stadt Jena. Nach § 18 kann die Stadt auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung erlassen, jedoch müsste dann Jenakultur als städtisches Kultur- und Marketingunternehmen sich in eine Reihe von Schauspielern und Musikanten einreihen.

Im nächsten Jahr umgehen die Arenamacher diese Verordnung durch wechselnde Bühnen auf dem Eich- und Theatervorplatz. Das Publikum wird jeweils eine halbe Stunde an einem Ort unterhalten. Nach Ablauf dieser Frist muss wie gefordert der Standort gewechselt werden. Neben doppeltem Organisationsstress wird aber auch mit der Verdopplung der Zahl der Festivalbesucher gerechnet.

Autor: Bertha Kessel

P.S. Thema des nächsten Beitrags der neuen Kolumne „Faulloch fragt das Ordnungsamt“ wird § 3, Absatz 3 der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Jena sein.
Danach ist untersagt, Hunde auf Straßen und in öffentlichen Anlagen unbeaufsichtigt umherlaufen zu lassen, auf Kinderspielplätzen mitzuführen und in öffentlichen Brunnen oder Planschbecken baden zu lassen. Mehrfach wurde nun in der Stadt dazu angeregt, Ponys als Haustiere zu halten und im Bismarckbrunnen schwimmen zu lassen. Dies sollte nach der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Jena nicht mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren belangt werden.

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